Projektleitung
Der beauftragte Projektleiter übt die ihm übertragenen Rechte auf der Basis der ihm bei Vertragsschluss übertragenen Vollmacht aus.

Projektleiterleistungen:

(1) Zu den Leistungen der Projektleitung gehören – soweit die Vertragsparteien keine anderweitige Festlegung treffen – folgende Leistungen:

a) Informieren sowie Abstimmen und Einholen von Vorgaben und Entscheidungen der Leitungsgremien des Auftraggebers (Vorstand/Geschäftsführung und Lenkungsausschüsse)

b) Vorbereiten und ggf. Leiten von Gremiensitzungen und Projektbesprechungen des Auftraggebers

c) Wahrnehmen der zentralen Organisationseinheit für das Projekt (Projektbüro/Projektanlaufstelle), Umsetzen des Entscheidungs-/Maßnahmenkatalogs

d) Sorgetragen für eine geeignete Kommunikationsinfrastruktur, etwa durch Einsatz von Kommunikationsplattformen zur Sicherstellung der ungestörten Kommunikation der Projektbeteiligten

e) Vorbereiten und Abstimmen der Leistungs- und Vertragsinhalte für AG-seitige Berater, Planer und Projektsteuerer (in Stabsstellenfunktion) sowie Beschaffung entsprechender Leistungen

f) Koordination der in Stabsstelle eingesetzten Berater und Projektsteuerer

g) Rechtzeitiges Herbeiführen bzw. Treffen der erforderlichen Entscheidungen bzgl.:
– sachangemessener Projektorganisation unter Berücksichtigung der Nutzer und Betreiberbelange
– Vorgabe von Projektzielen und Risikoentscheidungen
– Projektcompliance
– weiteren projektbezogenen Festlegungen (Qualität, Kosten, Termine, Verträge und Versicherungen)
– grundlegenden objektbezogenen Festlegungen (Funktionen, Konstruktionen, Standard und Gestaltung)

h) Führen von Verhandlungen und Abschluss von projektbezogenen Verträgen mit rechtlicher Bindungswirkung für den Auftraggeber entsprechend der übertragenen Vollmacht

i) Durchsetzen der erforderlichen Maßnahmen und Vollziehen der Verträge unter Wahrung der Rechte und Pflichten des Auftraggebers in dessen Namen

j) Konfliktmanagement zur Ausrichtung der unterschiedlichen Interessen der Projektbeteiligten auf einheitliche Projektziele, u.a. im Hinblick auf die
– ordnungsgemäße Leistungserbringung der Projektbeteiligten gem. den abgeschlossenen Verträgen
– zeitnahe, möglichst projektinterne und vorzugsweise außergerichtliche Klärung entstandener Konflikte
– Sicherstellen eines partnerschaftlichen Umgangs mit allen Projektbeteiligten

k) Erklärung von Freigaben, Abnahmen und Inbetriebnahmen

l) Wahrnehmen von projektbezogenen Repräsentationspflichten gegenüber Nutzern/Betreibern, Finanzierungsträgern sowie den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit


(2) Sofern vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist, werden Leistungen der
Projektleitung für die gesamte Projektdauer beauftragt.

Wenn ein Vertrag eine stufenweise Beauftragung von Projektleitungs- und Projektsteuerungsaufgaben vorsieht, gilt im Zweifel, dass die Projektleitungsaufgaben mit jeder beauftragten Projektsteuerungsstufe ebenfalls übertragen werden.

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